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Weitere zwei Akte eines seit drei Jahren andauernden Justizskandals.

Hinter diesem wilden Medien-Gehampel, basierend lediglich auf Behauptungen in der Anklage, die deswegen weder wahr sein müssen, noch bewiesen wurden, entwickelt sich die Fortsetzung des Justizskandals in zwei weiteren Akten.

Der erste: Der Staatsanwalt hat den Angeschuldigten einen Maulkorb verpasst. Vornehmer ausgedrückt: eine Geheimhaltungsverfügung. Unter Berufung auf Artikel 73 der Strafprozessordnung. Der solche Beschränkungen tatsächlich zulässt. Nur: niemals gegen Parteien in Gerichtsverfahren. Dazu sagt der Verfasser des Basler Kommentars, also die Koryphäe auf diesem Gebiet, Prof. Urs Saxer auf Anfrage: «Ihre Schlussfolgerung ist richtig. Ich habe dies in der Tat in meinem Kommentar geschrieben, dass der Angeschuldigte nicht dazu gehört.»

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Rechtsstaatlichkeit. Unschuldsvermutung. Wem nützt es?

Das sind die drei Säulen eines nach rechtsstaatlichen Regeln ablaufenden Prozesses. Es gibt einen Anfangsverdacht. Auf den kommt die Staatsanwaltschaft selbst. Oder sie nimmt ihn aus einer Strafnzeige. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob dieser Anfangsverdacht ausreichend ist, um eine Untersuchung zu beginnen. Während der Ermittlungen ist die Staatsanwaltschaft mit grosser Machtfülle ausgestattet. Deshalb muss sie sowohl belastende wie entlastende Indizien sammeln.

So müsste es sein, so war es im Fall Vincenz nie.

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