Es ist wieder still geworden um den Fall Vincenz. Scheinwerfer an, Scheinwerfer aus.
Mit der Gerechtigkeit ist es so eine Sache. Selbst Juristen geben zu, dass alles, was der Rechtsstaat unternimmt, nur der Versuch sein kann, richtig, gerecht, aufgrund der enthüllten Wahrheit, in richtiger Auslegung und Anwendung der Gesetze über einen Menschen und seine Taten zu richten.
Besonders, wenn es um vermutete Straftaten geht, da in diesem Fall die Sanktionen viel drakonischer sein können als in einem Zivilfall. Inklusive Freiheitsentzug, wie sich das so euphemistisch nennt.
Sogar präventiv, in Form von Untersuchungs-Haft. Das wird normalerweise angewendet, wenn mindestens eine von drei Bedingungen dafür erfüllt ist. Wiederholungsgefahr, die im Fall Vincenz wohl bei null liegt. Fluchtgefahr, die offensichtlich auch bei null liegt, sonst hätte er nach seiner Freilassung schon längst die Flucht ergriffen.
Allzweckwaffe Kollusionsgefahr
Oder Verdunklungsgefahr, die Mehrzweckwaffe des Staatsanwalts, wenn er U-Haft beantragt. Die Möglichkeit, dass der Angeschuldigte seine Freiheit dafür missbraucht, Dokumente verschwinden zu lassen, zu manipulieren, sich mit Mittätern abzusprechen. Also alles zu unternehmen, um die Strafuntersuchung zu erschweren oder gar unmöglich zu machen.
Aber auch dieser Grund war mehr als fragwürdig. Bei der Abklärung von angeblichen Delikten, die teilweise schon an der Grenze der Verjährung lagen, fast drei Monate später, nachdem Vincenz davon Kenntnis erhalten hatte, dass sich etwas über ihm zusammenbraut: Was soll da U-Haft für einen Sinn machen? Als er Ende Februar 2018 verhaftet wurde, müsste er wirklich für Dummheit bestraft werden, wenn er nicht in den vorherigen zwei Monaten alles unternommen hätte, um zu verdunkeln.
Wenn es überhaupt etwas zu verdunkeln gab. Denn sowohl seine Spesenabrechnungen wie die geschäftlichen Transaktionen wie die Besitzverhältnisse dabei waren vorher schon klar, und nach der U-Haft nicht minder. Sie waren sogar mehrfach nachuntersucht und für nicht strafrelevant beurteilt worden.
Antworten führen aus der Rechtsstaatlichkeit hinaus
Also wirft einen das auf die Frage zurück, wieso denn ein Staatsanwalt, zwei Monate, nachdem er aufgrund eines Anfangsverdachts, der an ihn herangetragen wurde, die Strafuntersuchung eröffnet hat; dabei angebliche Delikte untersucht, die schon damals vor 11 Jahren stattgefunden haben sollen, wieso dieser Staatsanwalt plötzlich zu seinem drakonischsten Mittel greift: U-Haft aus heiterem Himmel.
Um diese Frage zu beantworten, begibt man sich aber schnell aus dem Bereich, in dem man allen Strafverfolgungsbehörden ohne Zweifel glauben kann, dass es ihnen nur um die Herstellung einer grösstmöglichen Gerechtigkeit und die Verfolgung von Straftaten geht, nichts mehr und nichts weniger.
Die völlige Unbeeinflussbarkeit der Strafverfolger
Dass ein Staatsanwalt absolut unbeeinflusst davon ist, dass das mit seinen 57 Jahren wohl der letzte grosse Strafprozess sein wird. Dass er darüber hinaus bereits zwei Mal bei ähnlichen Anklagen fürchterlich auf die Schnauze kriegte. Einmal wurde das Verfahren eingestellt, einmal wurde ihm vom Richter ins Stammbuch geschrieben, dass dieser Fall erst gar nicht hätte auf seinem Richterpult landen dürfen. Höchststrafe.
Zu Allerletzt wäre dieser Staatsanwalt doch wohl unbeeinflusst von der Tatsache, dass er die ersten beiden Prozesse gegen den gleichen Strafverteidiger verlor, der ihm nun ein drittes Mal gegenübersteht.
Schliesslich wäre es nur durch die Suche nach Gerechtigkeit und Wahrheit motiviert, dass der Staatsanwalt nach den ersten Monaten der Untersuchung feststellen musste, dass sich der Anfangsverdacht nicht erhärten liess. Und deshalb juristisches Neuland betrat, indem er einen Bundesgerichtsentscheid in einem völlig anders gelagerten Fall als Brücke hinstellte, um aufs andere Ufer des gewerbsmässigen Betrugs zu gelangen.
Wackelige Konstruktion zur Stützung des Strafmasses
Wobei noch nicht einmal klar ist, ob das lange nach den hier verhandelten möglichen Delikten ergangene Urteil überhaupt rückwirkend anwendbar ist, normalerweise ein absolutes No-Go in Rechtsstaaten. Also nach dem Muster: Sie sehen hier die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. Sie sind gestern mit 50 km/h durchgebrettert, das gibt eine saftige Busse. – Aber gestern hing hier noch eine 50 km/h-Tafel, das ist sicher. – Mag sein, aber die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt auch rückwirkend.
Auf diesem dünnen Eis bewegt sich der Staatsanwalt – in strikter Verfolgung der gerechten Strafe –, weil ihm diese Konstruktion ermöglichte, für beide Hauptangeklagten je sechs Jahre Knast zu fordern. Was definitiv oberhalb der Schwelle läge, bei der noch eine bedingte Strafe ausgesprochen werden kann.
Schliesslich diente während den drei Jahren Untersuchung immer aufs Neue an die Medien durchgestochene Interna ebenfalls nur der Gerechtigkeit. Zumindest wurde dieser gewerbsmässige Verstoss niemals geahndet.
Der Ausgang des Prozesses ist für Vincenz nicht mehr so wichtig
Dass – unabhängig vom Ausgang des Prozesses – der Ruf von Vincenz unrettbar geschädigt ist, er stigmatisiert bleibt als der gierige Rotlicht-Banker, dass seine beachtliche Lebensleistung höchstens noch in einem Nebensatz Erwähnung findet, das alles ist dann wohl auch Bestandteil der Suche nach Gerechtigkeit.
Nein, das ist es alles nicht, und dass ein Staatsanwalt all das aufführen darf, ohne dass ihm ein Riegel geschoben würde, ist nicht nur für Vincenz bedenklich. Sondern für jeden, der in komplizierteren Geschäften unterwegs ist, über ein Spesenkonto verfügt und über eine gewisse öffentliche Bekanntheit.
Verbindungen, Netzwerke sind Gold wert
Ganz wichtig ist aber auch noch, dass dieser fiktive Banker über die richtigen Beziehungen verfügt. Seilschaften, Verbundenheiten, sogar gegenseitige Abhängigkeiten. Oder denkt wirklich jemand, es sei ein reiner Zufall, dass bei den anderen beiden Grossbanken noch nie, niemals, kein einziges Mal ein CEO oder ein Mitglied der Geschäftsleitung oder des VR im Knast landete? Oder wenigstens mit einer Strafanklage bedroht wurde?
Das würde ja heissen, dass die beiden Grossbanken tatsächlich nur im Ausland gegen Gesetze verstossen haben und dafür Abermilliarden an Bussen zahlen mussten. Aber dabei kam es niemals zu strafrechtlich relevantem Verhalten der Bankenlenker in der Schweiz.
Wer das alles glaubt, dem ist wirklich nicht zu helfen.
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